Richtig Vorsorgen.

Bundesnotarkammer: Vorsicht bei Vollmachten aus der Retorte – lieber den Notar fragen.

Die Bundesnotarkammer informiert im Newsletter vom 3. September 2021 über das sensible und wichtige Thema der Vorsorgevollmacht. Vollmachten sind notwendig, damit eine dritte Person als Bevollmächtigter für Sie handeln kann. Es gibt viele Situationen, wo Sie dies im täglichen Leben ganz selbstverständlich einsetzen, zum Beispiel beim Abholen von Paketen. Werden aber die persönlichen Umstände zum Beispiel wegen Erkrankung oder auch wegen längerer Abwesenheit im Ausland komplexer, ist eine vernünftige Vollmacht unbedingt notwendig. Was sollten Sie gerade bei Vorsorgevollmachten beachten, damit im Ernstfall in Ihrem Namen auch gehandelt werden darf? Bitte seien Sie vorsichtig bei Internet-Vollmachten – dort besteht schnell das Risiko, dass diese im Ernstfall nutzlos sind.

Mehr als eine Vertrauensfrage.

Vollmachten sind so individuell wie Sie. Naheliegend muss geregelt werden, wer wen wozu bevollmächtigt. Diese Angaben müssen eindeutig formuliert werden, sonst erweist sich die Vollmacht bereits als nutzlos. Soll jemand für Sie zum Beispiel Ihr Auto, Ihr Wohnmobil u.s.w mit der Vollmacht verkaufen, sollte also die Vollmacht Sie als Vollmachtgeber, den oder die Bevollmächtigten und die Handlungen, zu denen bevollmächtigt wird (z.B. Abschluss eines Kaufvertrags), genau bezeichnen.

Der Teufel steckt im Detail, je komplexer die Situation wird. Die Bundesnotarkammer weist zu Recht darauf hin, dass die im Internet häufig „angebotenen“ Vorlagen für Vorsorgevollmachten oder auch von Nichtjuristen, wie z.B. von einem Arzt erstellten Dokumente inhaltlich genau geprüft werden müssen: Ist z.B. die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ausgestaltet ist? Nimmt sie bestimmte Inhalte aus oder führt sie diese nicht auf, obgleich diese notwendig sind?

Hand aufs Herz: Welchem juristischen Laien ist es wirklich bewusst, dass ein Grundstücksverkauf an einen potentiellen Käufer, der den Kaufpreis fremdfinanziert, nicht möglich ist, wenn die Vollmacht nicht auch die Befugnis zur Unterwerfung des Vollmachtgebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung umfasst?

Vorsicht bei Vorlagen aus dem Internet.

Praktisch ist eine „Internetvollmacht“ nutzlos, wenn der Bevollmächtigte laut der Vollmacht beispielsweise erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Dann müsste nämlich der Bevollmächtigte für jeden Fall des Vollmachtgebrauchs ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt. Wäre aber der Vollmachtgeber zwar geschäftsfähig, aber körperlich stark eingeschränkt, dann nützt ihm eine solche Vollmacht ebenfalls nichts – und es müsste doch noch ein Betreuer bestellt werden.

Unabhängige Beratung.

Als unabhängiges Organ der Rechtspflege helfen wir Notare Ihnen dabei, dass Ihnen die von uns individuell für SIe entworfene Vollmacht im Vorsorgefall auch wirklich hilft. Wir prüfen, ob es im konkreten Fall einer besonderen Form bedarf. Dies klären Sie am besten in einem Beratungstermin ab. So würde beispielsweise eine privatschriftliche Vollmacht allem dann nicht weiterhelfen, wenn die Vollmacht im Grundbuchverfahren, z.B bei der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken (etwa Löschung/Eintragung von Wohnungs- oder Nießbrauchsrechte) verwendet werden sollte. Dort muss zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt werden. Gleiches gilt für das Handelsregister. Selbst die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde genügt nicht in jedem Fall.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, muss besser früh möglich ein Notariat aufsuchen, wie die Bundesnotarkammer betont. Denn sobald der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, kann er keine Vollmacht mehr erteilen oder seine frühere Unterschrift unter eine privatschriftlich erteilte Vollmacht nachträglich beglaubigen lassen. Nach jüngster Rechtsprechung ist es nicht einmal ausreichend, wenn ein Betreuer später notariell bestätigt, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht in der Vergangenheit selbst unterschrieben hat. Ohne richtige Vollmacht wird es sehr schwierig: Denn dann müssen oftmals wichtige Rechtsgeschäfte vom Betreuungsgericht genehmigt werden – das bedeute zusätzlichen Stress, Kosten und Zeit, gerad dann, wenn man dies am wenigsten gebrauchen kann.

Auf den Punkt.

Die Vorsorgesituation stellt sich für jeden – gerade auch unabhängig vom Alter. Insbesondere wer über Grundbesitz oder ein Unternehmen verfügt, sollte – wie die Bundesnotarkammer rät – das Gespräch mit seiner Notarin oder seinem Notar suchen und sich zum Thema „Vorsorgevollmacht“ beraten lassen, um im Fall der Fälle optimal vorgesorgt zu haben. 

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